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BayJG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 13.10.1978
Art. 30
Treibjagd, Gesellschaftsjagd
(1) Treibjagd ist die Jagd, an der neben Schützen mehr als vier Personen als Treiber und Abwehrer teilnehmen.
(2) Gesellschaftsjagd ist die Jagd, an der mehr als vier Personen teilnehmen.