Inhalt
Art. 31
Örtliche Beschränkungen
(1) 1Die Ausübung der Jagd in Nationalparken und in Naturschutzgebieten wird in den nach den Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu deren Unterschutzstellung geregelt. 2Vorschriften über die Ausübung der Jagd in Wildparken erlässt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung (§ 20 Abs. 2 BJagdG).
(2) 1In Wintergattern (Art. 25) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. 2Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist.
(3) Die höhere Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdrevieren durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten (§ 21 Abs. 3 BJagdG).