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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 18
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen
1Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der Art. 15, Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. 2Das gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des Art. 14 Abs. 1 nicht oder wegen Ausscheidens eines Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis den Vorschriften des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1) nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1