Inhalt

JFPO
Text gilt ab: 05.08.2024
Fassung: 22.01.2007
§ 19
Falknerprüfung
(1) 1Die Falknerprüfung ist eine mündliche Prüfung, in der auch praktische Aufgaben zur Haltung von Greifvögeln und zur Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung) gestellt werden können. 2Die Prüfung umfasst folgende Sachgebiete:
1.
Greifvogelkunde, insbesondere Kenntnis der Lebensverhältnisse und -bedingungen der Greifvögel und ihrer Beutetiere, ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen; praktischer Greifvogelschutz,
2.
Haltung, Pflege und Abtragen von Greifvögeln,
3.
Ausübung der Beizjagd einschließlich der Versorgung und Verwertung gebeizten Wildes,
4.
Rechtsgrundlagen der Falknerei, des Greifvogelschutzes einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Beschaffung, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von Greifvögeln.
(2) 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 2Prüfungstermine werden von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben.