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JAPO
Text gilt ab: 01.06.2024
Fassung: 13.10.2003
§ 5
Allgemeines
(1) Die Staatsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil, soweit die Bewerber zum mündlichen Teil zugelassen sind.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. 2Sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(3) 1Die Prüfungsteilnehmer dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. 2Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.