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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 15
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
(1) 1Prüfungsteilnehmer, die eine Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. 2Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. 3Der Antrag auf Zulassung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb folgender Fristen zu stellen:
1.
zur Ersten Juristischen Staatsprüfung innerhalb der Meldefrist des § 26 Abs. 1 Satz 3 oder unverzüglich nach Ablegen der mündlichen Prüfung,
2.
zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn oder unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung.
4§ 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(3) 1Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. 2In Härtefällen können Ausnahmen bewilligt werden.
(4) 1Wer zur Verbesserung der Note zur Staatsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. 2Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. 3Als Verzicht gilt, wenn Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung (§ 10) zur schriftlichen Prüfung oder zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheinen; dies gilt nicht, wenn sie binnen zehn Tagen nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widersprechen.
(5) 1Die Prüfungsteilnehmer entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 2Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung unberührt. 3Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.