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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 13
Nachteilsausgleich
(1) 1Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt ist, erhält auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich, soweit die Beeinträchtigung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft und der Nachteilsausgleich den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. 2Für die Fertigung der Prüfungsarbeiten können hierbei insbesondere eine Verlängerung der Arbeitszeit sowie nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen von insgesamt bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit, in Fällen einer besonders weitgehenden Beeinträchtigung von insgesamt bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit bewilligt werden.
(2) 1Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. 2Tritt eine Prüfungsbehinderung später auf, ist der Antrag unverzüglich nach deren Auftreten einzureichen. 3Der Nachweis der Prüfungsbehinderung sowie im Fall von Satz 2 der Unverzüglichkeit der Antragstellung ist durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu führen.