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WaldSchadInV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 02.12.1965
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Verordnung über die Bekämpfung schädlicher Insekten in den Wäldern
(Waldschadinsektenverordnung – WaldSchadInV)
Vom 2. Dezember 1965
(BayRS V S. 556)
BayRS 7903-3-L

Vollzitat nach RedR: Waldschadinsektenverordnung (WaldSchadInV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7903-3-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 589) geändert worden ist
Auf Grund der §§ 2, 7 und 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (BGBl. I S. 94) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Waldschädlinge
1Diese Verordnung regelt die Bekämpfung von schädlichen Insekten im Wald oder auf sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken, sobald sie durch Fraß oder in anderer Weise an Waldbäumen oder Walderzeugnissen unzumutbare Schäden anzurichten drohen. 2Schädliche Insekten im Sinn dieser Verordnung sind Nonne, Kieferneule, Kiefernspanner, Eichenwickler, Buchenrotschwanz, Buchdrucker, Kupferstecher, Großer und Kleiner Waldgärtner, Großer Tannenborkenkäfer und Eichenprozessionsspinner.
§ 2
Zuständigkeiten
(1) Verwaltungsakte auf Grund dieser Verordnung werden gegenüber Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken, von Walderzeugnissen sowie von Grundstücken, auf denen Walderzeugnisse lagern, erlassen
1.
von der Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen unteren Forstbehörde, wenn sie sich auf Grundstücke oder Walderzeugnisse im Bereich nur einer Kreisverwaltungsbehörde beziehen,
2.
von der Regierung auf Antrag der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, wenn sie sich auf Grundstücke oder Walderzeugnisse im Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden beziehen; sind mehrere Regierungen beteiligt, haben sie, soweit tunlich, eine gemeinsame Bekanntmachung zu erlassen.
(2) 1Verwaltungsakte auf Grund dieser Verordnung werden für sonstige mit Waldbäumen bestockte Grundstücke von der Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Gemeinde erlassen. 2Bei kreisfreien Gemeinden entfällt der Antrag.
§ 3
Erklärung und Fristbestimmung
(1) Die nach § 2 zum Erlaß von Verwaltungsakten zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können zur Bekämpfung der schädlichen Insekten bestimmte Gebiete als von einem schädlichen Insekt befallen oder durch ein schädliches Insekt gefährdet erklären und eine Frist bestimmen, innerhalb derer die nach § 4 dieser Verordnung erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen sind.
(2) Die Erklärung und Fristbestimmung sind im Amtsblatt der zuständigen Behörde bekanntzumachen.
§ 4
Sachgemäße Bekämpfung
(1) 1Innerhalb des nach § 3 als befallen oder gefährdet erklärten Gebiets und innerhalb der dort bestimmten Frist haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken und von Walderzeugnissen das schädliche Insekt sachgemäß und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. 2Zur sachgemäßen Bekämpfung gehört eine angemessene Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und des jeweiligen Lebensraumes.
(2) 1Die zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können auf Antrag der zuständigen Forstbehörde, bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken auf Antrag der Gemeinde, die im Einzelfall anzuwendenden Verfahren, Mittel oder Geräte bestimmen. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Erklärt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde der allgemeinen inneren Verwaltung zu bestimmenden Frist nach Bekanntgabe des befallenen oder gefährdeten Gebiets gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde, bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken gegenüber der zuständigen Gemeinde, daß er die Bekämpfung selbst durchführe oder durch einen Dritten durchführen lasse, so kann die untere Forstbehörde, die Gemeinde, auf Kosten des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten die Bekämpfung durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
(4) 1Im Fall des Absatzes 3 haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten im Sinn des Absatzes 1 die Bekämpfung zu gestatten und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2Lagern Walderzeugnisse auf dem Grundstück eines Dritten, so hat auch dieser die Bekämpfung zu gestatten. 3Die Kosten werden von der zuständigen unteren Forstbehörde, von der zuständigen Gemeinde, auf die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten anteilmäßig umgelegt.
§ 5
Überwachung
Die sachgemäße Bekämpfung (§ 4) und die notwendigen Untersuchungen (§ 6) werden überwacht
1.
bei Waldgrundstücken und Walderzeugnissen durch die zuständige untere Forstbehörde,
2.
bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken durch die zuständige Gemeinde, die sich von der zuständigen unteren Forstbehörde beraten lassen kann.
§ 6
Duldungs- und Untersuchungspflicht
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken, von Walderzeugnissen und von Grundstücken, auf denen Walderzeugnisse lagern, haben die zur Feststellung des Befalls oder der Gefährdung notwendigen Untersuchungen und die nach der Bekämpfung erforderliche Erfolgskontrolle zu gestatten.
(2) Die zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken und von Walderzeugnissen verpflichten, die nach Absatz 1 notwendigen Untersuchungen selbst durchzuführen und deren Ergebnisse anzuzeigen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines als befallen oder gefährdet erklärten Gebiets
a)
entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 das schädliche Insekt nicht, nicht sachgemäß oder nicht wirksam bekämpft oder bekämpfen läßt,
b)
vollziehbaren Anordnungen und § 6 Abs. 2 nicht nachkommt,
2.
als Dritter, auf dessen Grundstück Walderzeugnisse lagern, entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Bekämpfung des schädlichen Insekts nicht gestattet.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Landesverordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 2. Dezember 1965 (GVBl. S. 365)