Inhalt
Ordnungswidrig im Sinn des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines als befallen oder gefährdet erklärten Gebiets
- a)
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entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 das schädliche Insekt nicht, nicht sachgemäß oder nicht wirksam bekämpft oder bekämpfen läßt,
- b)
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vollziehbaren Anordnungen und § 6 Abs. 2 nicht nachkommt,
- 2.
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als Dritter, auf dessen Grundstück Walderzeugnisse lagern, entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Bekämpfung des schädlichen Insekts nicht gestattet.