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WaldSchadInV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 02.12.1965
§ 1
Waldschädlinge
1Diese Verordnung regelt die Bekämpfung von schädlichen Insekten im Wald oder auf sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken, sobald sie durch Fraß oder in anderer Weise an Waldbäumen oder Walderzeugnissen unzumutbare Schäden anzurichten drohen. 2Schädliche Insekten im Sinn dieser Verordnung sind Nonne, Kieferneule, Kiefernspanner, Eichenwickler, Buchenrotschwanz, Buchdrucker, Kupferstecher, Großer und Kleiner Waldgärtner, Großer Tannenborkenkäfer und Eichenprozessionsspinner.