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WaldSchadInV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 02.12.1965
§ 6
Duldungs- und Untersuchungspflicht
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken, von Walderzeugnissen und von Grundstücken, auf denen Walderzeugnisse lagern, haben die zur Feststellung des Befalls oder der Gefährdung notwendigen Untersuchungen und die nach der Bekämpfung erforderliche Erfolgskontrolle zu gestatten.
(2) Die zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken und von Walderzeugnissen verpflichten, die nach Absatz 1 notwendigen Untersuchungen selbst durchzuführen und deren Ergebnisse anzuzeigen.