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WaldSchadInV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 02.12.1965
§ 5
Überwachung
Die sachgemäße Bekämpfung (§ 4) und die notwendigen Untersuchungen (§ 6) werden überwacht
1.
bei Waldgrundstücken und Walderzeugnissen durch die zuständige untere Forstbehörde,
2.
bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken durch die zuständige Gemeinde, die sich von der zuständigen unteren Forstbehörde beraten lassen kann.