Inhalt
Die sachgemäße Bekämpfung (§ 4) und die notwendigen Untersuchungen (§ 6) werden überwacht
- 1.
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bei Waldgrundstücken und Walderzeugnissen durch die zuständige untere Forstbehörde,
- 2.
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bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken durch die zuständige Gemeinde, die sich von der zuständigen unteren Forstbehörde beraten lassen kann.