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WaldSchadInV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 02.12.1965
§ 4
Sachgemäße Bekämpfung
(1) 1Innerhalb des nach § 3 als befallen oder gefährdet erklärten Gebiets und innerhalb der dort bestimmten Frist haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken und von Walderzeugnissen das schädliche Insekt sachgemäß und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. 2Zur sachgemäßen Bekämpfung gehört eine angemessene Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und des jeweiligen Lebensraumes.
(2) 1Die zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können auf Antrag der zuständigen Forstbehörde, bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken auf Antrag der Gemeinde, die im Einzelfall anzuwendenden Verfahren, Mittel oder Geräte bestimmen. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Erklärt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde der allgemeinen inneren Verwaltung zu bestimmenden Frist nach Bekanntgabe des befallenen oder gefährdeten Gebiets gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde, bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken gegenüber der zuständigen Gemeinde, daß er die Bekämpfung selbst durchführe oder durch einen Dritten durchführen lasse, so kann die untere Forstbehörde, die Gemeinde, auf Kosten des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten die Bekämpfung durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
(4) 1Im Fall des Absatzes 3 haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten im Sinn des Absatzes 1 die Bekämpfung zu gestatten und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2Lagern Walderzeugnisse auf dem Grundstück eines Dritten, so hat auch dieser die Bekämpfung zu gestatten. 3Die Kosten werden von der zuständigen unteren Forstbehörde, von der zuständigen Gemeinde, auf die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten anteilmäßig umgelegt.