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WaldSchadInV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 02.12.1965
§ 3
Erklärung und Fristbestimmung
(1) Die nach § 2 zum Erlaß von Verwaltungsakten zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können zur Bekämpfung der schädlichen Insekten bestimmte Gebiete als von einem schädlichen Insekt befallen oder durch ein schädliches Insekt gefährdet erklären und eine Frist bestimmen, innerhalb derer die nach § 4 dieser Verordnung erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen sind.
(2) Die Erklärung und Fristbestimmung sind im Amtsblatt der zuständigen Behörde bekanntzumachen.