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BayIngAMV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 24.01.2018
§ 9
Fachliche Bewertung und Feststellung des Ergebnisses
(1) 1Die fachliche Bewertung der Ausgleichsmaßnahme erfolgt bei
1.
einem Anpassungslehrgang vorbehaltlich § 14 Abs. 1 Satz 4 einstimmig durch die Beisitzer gemäß § 4 Abs. 3,
2.
der Eignungsprüfung einstimmig durch die Prüferinnen und Prüfer gemäß § 18; einzelne Prüfungsleistungen werden dabei zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst.
2Bewertet wird, ob die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen oder nicht ausgeglichen wurden; eine Note wird nicht erteilt. 3Wird keine Einstimmigkeit erzielt, gelten die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede als nicht ausgeglichen. 4Werden die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede als nicht ausgeglichen bewertet, ist das Ergebnis zu begründen.
(2) 1Der Anerkennungsausschuss stellt das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme abschließend fest. 2Das Ergebnis wird der antragstellenden Person von der zuständigen Stelle bekanntgegeben.