Inhalt

BayIngAMV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 24.01.2018
§ 8
Wahl einer Ausgleichsmaßnahme, Wiederholbarkeit
1Die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayBQFG ist einmalig und bindend. 2Ein als nicht bestanden bewerteter Anpassungslehrgang oder eine nicht bestandene Eignungsprüfung können einmal wiederholt werden.