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BayIngAMV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 24.01.2018
§ 7
Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) 1Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen gemäß Art. 9 BayBQFG und der damit verbundenen Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation gemäß Art. 10 BayBQFG prüft die zuständige Stelle,
1.
ob der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie das Berufsbild im Sinne des Art. 1 BayIngG belegt (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBQFG),
2.
ob der Ingenieurberuf im Ausbildungsstaat reglementiert ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBQFG) und
3.
ob die im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG entsprechen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 BayBQFG).
2Die zuständige Stelle soll im Rahmen der Prüfung gemäß Satz 1 Informationen der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister einholen.
(2) 1Im Rahmen der Prüfung gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBQFG werden die Ausbildungsnachweise und sonstigen Befähigungsnachweise, die nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen mit den Ausbildungsinhalten, Lernergebnissen und Qualifikationszielen eines entsprechenden inländischen grundständigen Studiums verglichen. 2Zur Bestimmung der Ausbildungsinhalte, Lernergebnisse und Qualifikationsziele eines inländischen grundständigen Studiums werden insbesondere herangezogen:
1.
Studien- und Prüfungsordnungen von staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschulen,
2.
einschlägige Fach- und Qualifikationsrahmen und
3.
Empfehlungen von Fakultäten- oder Fachbereichstagen.
3Es ist die Fachrichtung als Bezugspunkt zu wählen, welche den vorgelegten Qualifikationen am ehesten entspricht. 4In dem Bescheid gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayBQFG ist die Fachrichtung, welche als Bezugspunkt gewählt wurde, zu benennen.