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BayIngAMV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 24.01.2018
§ 14
Zusatzausbildung und Bewertung
(1) 1Die zuständige Stelle kann auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses zusätzlich zur Durchführung des Anpassungslehrgangs den Nachweis einer Zusatzausbildung vorschreiben. 2Diese Zusatzausbildung ist in Form der erfolgreichen Absolvierung bestimmter Studienmodule, in deren Fachrichtung ein wesentlicher Unterschied durch den Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellt wurde, oder durch eine sonstige geeignete Qualifizierungsmaßnahme nachzuweisen. 3Der Anerkennungsausschuss soll gleichzeitig mit der Empfehlung nach Satz 1 bestimmte Studienmodule oder eine sonstige geeignete Qualifizierungsmaßnahme vorschlagen. 4Die zuständige Stelle entscheidet, ob die erfolgreiche Absolvierung dieser Module oder der sonstigen geeigneten Qualifizierungsmaßnahme sowie eine abschließende schriftliche Beurteilung durch die qualifizierte berufsangehörige Person im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 die fachliche Bewertung des Anpassungslehrgangs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ersetzen kann.
(2) Die Absolvierung von Studienmodulen gemäß Abs. 1 darf nur vorgeschrieben werden, wenn
1.
es sich nicht um Module eines zulassungsbeschränkten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern handelt,
2.
die antragstellende Person
a)
die erforderliche Qualifikation gemäß Art. 42 Abs. 1, Art. 43, 44 Abs. 1, 2, 4, 5 und Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung und
b)
die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse
nachweisen kann und
3.
keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.