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BayIngAMV
Text gilt ab: 01.03.2018
Fassung: 24.01.2018
§ 11
Qualifizierte berufsangehörige Person
Die qualifizierte berufsangehörige Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 muss der zuständigen Stelle vorlegen:
1.
die Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und
2.
die Erklärung, den Anpassungslehrgang entsprechend den Vorgaben gemäß § 13 durchzuführen.