Inhalt
§ 11
Qualifizierte berufsangehörige Person
Die qualifizierte berufsangehörige Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 muss der zuständigen Stelle vorlegen:
- 1.
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die Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und
- 2.
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die Erklärung, den Anpassungslehrgang entsprechend den Vorgaben gemäß § 13 durchzuführen.