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ILSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.2002
Art. 7
Investitionskostenerstattung, Zuwendungen
(1) 1Der Staat erstattet dem Betreiber der Integrierten Leitstelle den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Anschaffungskosten für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung und die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche, soweit diese nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. 2Die Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet. 3Einnahmen, die eine Mitnutzung der nach Satz 1 finanzierten Gegenstände abgelten, sind anteilig an den Freistaat Bayern abzuführen.
(2) 1Für die auf den Feuerwehrbereich entfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen werden, soweit es sich um die Ersterrichtung Integrierter Leitstellen handelt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel staatliche Zuwendungen gewährt; die Höhe der Zuwendung beträgt bei baulichen Maßnahmen 35 v. H., im Übrigen 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Gewährung von Zuwendungen für Folgeinvestitionen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Investition geltenden Zuwendungsrichtlinien.
(3) 1Den Umfang der nach der Ersterrichtung notwendigen Folgeanschaffungen stellt das Staatsministerium nach Anhörung der Betreiber der Integrierten Leitstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest. 2Diese Beschaffungspläne werden den jeweiligen Haushaltsansätzen zugrunde gelegt.