Inhalt
Art. 11
Übergangsvorschrift
Auf Anträge in Erstattungs- oder Zuwendungsverfahren für die Ersterrichtung einer Integrierten Leitstelle, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt worden sind, findet Art. 7 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.