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ILSG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 25.07.2002
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Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen
(Integrierte Leitstellen-Gesetz – ILSG)
Vom 25. Juli 2002
(GVBl. S. 318)
BayRS 215-6-1-I

Vollzitat nach RedR: Integrierte Leitstellen-Gesetz (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 636) geändert worden ist
Art. 1
Integrierte Leitstelle, Notruf 112
1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie Aufgaben und Betrieb Integrierter Leitstellen. 2Die Notrufnummer für Notfallrettung und Feuerwehr lautet 112 und wird ausschließlich in der Integrierten Leitstelle abgefragt. 3Zuständigkeitsbereich der Integrierten Leitstelle (Leitstellenbereich) ist der nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) festgelegte Rettungsdienstbereich. 4Für jeden Leitstellenbereich ist nur eine Integrierte Leitstelle zulässig.
Art. 2
Aufgaben der Integrierten Leitstelle
(1) 1Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr entgegen zu nehmen. 2Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzmittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. 3Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. 4Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Kreisverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden.
(2) 1Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), sind an die Integrierte Leitstelle als zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten. 2Wird die Alarmierung der Feuerwehr ausnahmsweise noch von einer Feuerwehreinsatzzentrale nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 wahrgenommen, so ist diese die zuständige alarmauslösende Stelle.
(3) 1Die Integrierte Leitstelle führt einen Behandlungskapazitätennachweis. 2Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Integrierten Leitstellen die zur Führung des Behandlungskapazitätennachweises erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Aufnahmebereitschaft und die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilungen, zu melden. 3Der Betreiber der Integrierten Leitstelle vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.
(4) Die Integrierte Leitstelle stellt sicher, dass sie Zugang zu einer Übersicht über die Dienst habenden Apotheken ihres Leitstellenbereichs und zu Übersichten über Giftnotrufe, Blutspendezentralen, Druckkammern und vergleichbare zentrale Einrichtungen hat, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) 1Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird, kann die Integrierte Leitstelle
1.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) und dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (Zweckverband) sowie im Benehmen mit den Betreibern betroffener weiterer Integrierter Leitstellen als Koordinierungsstelle Aufgaben bei der überörtlichen Einsatzlenkung des arztbegleiteten Patiententransports übernehmen;
2.
mit Zustimmung des Zweckverbands auch die Alarmierung oder Benachrichtigung weiterer Einrichtungen oder Kräfte übernehmen.
2Der Betreiber der Integrierten Leitstelle hat Art und Umfang der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben nach Satz 1 in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(6) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Leitstellen, Koordinierungsstellen und allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen.
(7) 1Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. 2Art. 14 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 3 BayRDG bleiben unberührt.
Art. 3
Aufgabenträger, notwendige Einrichtungen
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem Zweckverband, in dem sich die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die zu einem Leitstellenbereich gehören, zusammengeschlossen haben, soweit sie nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 weiterhin von einer Feuerwehreinsatzzentrale erfüllt werden.
(2) 1In Wahrnehmung der Aufgaben des Zweckverbands ist eine Integrierte Leitstelle zu betreiben. 2Die Integrierte Leitstelle muss ständig mit mindestens zwei Disponenten Integrierter Leitstellen besetzt und einsatzbereit sein. 3Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche ist bereitzustellen und zu unterhalten.
(3) 1Soweit Änderungen im Bestand der Zweckverbände Maßnahmen zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich machen, haben die beteiligten Zweckverbände und Betreiber hieran mitzuwirken. 2Der zuständige Zweckverband bestimmt für die Integrierte Leitstelle einen geeigneten Standort. 3Die Beteiligten sind verpflichtet, untereinander und den Aufsichtsbehörden die dazu erforderlichen Daten ihrer Einrichtungen in auswertbarer Form herauszugeben.
Art. 4
Betreiber der Integrierten Leitstellen, Beteiligung
(1) 1Der Zweckverband kann die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben selbst durchführen. 2Er kann auch eines seiner Mitglieder oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. 3Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem auch die Einzelheiten der Durchführung zu regeln sind.
(2) Eine Person des Privatrechts darf der Zweckverband mit der Durchführung der Aufgaben nur beauftragen, wenn diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und der Beauftragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Besteht eine Vertretung, der die Betreiber von mehr als der Hälfte der Integrierten Leitstellen angehören, sollen die zuständigen staatlichen Behörden grundsätzliche Fachfragen des Leitstellenwesens im Benehmen mit dieser entscheiden.
Art. 5
Kreiseinsatzzentrale
(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden können für ihr Gebiet eine Kreiseinsatzzentrale errichten. 2Die Errichtung erfolgt im Benehmen mit dem Zweckverband.
(2) 1Die Kreiseinsatzzentrale unterstützt in Abstimmung mit der Integrierten Leitstelle den jeweiligen Einsatzleiter, soweit dies erforderlich ist. 2Die Integrierte Leitstelle kann die Kreiseinsatzzentrale im Fall großräumiger Schadensereignisse, die eine Vielzahl von Einzeleinsätzen erforderlich machen, mit der selbständigen Bewältigung bestimmter Einsätze betrauen; sie weist der Kreiseinsatzzentrale die dazu erforderlichen Einsatzmittel zu.
Art. 6
Kostenverteilung, Kostentragung
1Die Kosten für die Ausstattung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle sowie für die Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf die durch die Integrierte Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst verteilt. 2Die Kostentragung für die den einzelnen Aufgabenbereichen zugeordneten Kosten richtet sich nach den für den Aufgabenbereich jeweils geltenden Vorschriften, soweit dieses Gesetz oder auf seiner Grundlage erlassene Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 7
Staatliche Leistungen
(1) 1Der Freistaat Bayern erstattet dem Betreiber der Integrierten Leitstelle den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Anschaffungskosten für die Informations- und Kommunikationssysteme (IuK-Systeme) der Integrierten Leitstelle zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft auch im Vertretungsfall sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche, soweit diese nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. 2Die Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet. 3Einnahmen, die eine Mitnutzung der nach Satz 1 finanzierten Gegenstände abgelten, sind anteilig an den Freistaat Bayern abzuführen. 4Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt das Staatsministerium nach Anhörung der Betreiber der Integrierten Leitstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest. 5Die Gewährung von Zuwendungen bleibt unberührt.
(2) 1Für die auf den Feuerwehrbereich entfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen werden, soweit es sich um die Ersterrichtung Integrierter Leitstellen handelt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel staatliche Zuwendungen gewährt; die Höhe der Zuwendung beträgt bei baulichen Maßnahmen 35 v. H., im Übrigen 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Gewährung von Zuwendungen für Folgeinvestitionen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Investition geltenden Zuwendungsrichtlinien.
(3) 1Der Freistaat Bayern kann, vertreten durch das Staatsministerium, öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung von IuK-Systemen vergeben, die zur Wahrung eines landesweiten einheitlichen Leitstellenstandards und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und Vertretung der Integrierten Leitstellen notwendig sind. 2In diesem Fall dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Migrationsplans ausschließlich die nach Satz 1 beschafften IuK-Systeme in den Integrierten Leitstellen eingesetzt werden. 3Das Staatsministerium hört die Betreiber der Integrierten Leitstellen vor Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Satz 1 an. 4Die Kostentragung für nach Satz 1 beschaffte Waren und Dienstleistungen richtet sich nach Art. 6. 5Das Staatsministerium wird ermächtigt, die ihm nach den vorstehenden Sätzen zugewiesenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen. 6Die Vorschriften des Vergaberechts und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
Art. 8
Staatliche Aufsicht, Überprüfung
(1) 1Der Zweckverband untersteht der staatlichen Aufsicht. 2Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.
(2) 1Führt der Zweckverband die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben nicht selbst durch, ist er berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des mit der Durchführung Beauftragten jederzeit in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Leistungserfüllung und Leistungsstand zu überprüfen. 2§ 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
Art. 9
Datenschutz, Dokumentations- und Schweigepflicht
(1) Personenbezogene Daten dürfen durch die in diesem Gesetz genannten Personen und Stellen nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Ausführung und Abwicklung der Hilfeersuchen;
2.
zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen einschließlich zu Abrechnungszwecken.
(2) 1Rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten dürfen durch die in diesem Gesetz genannten Personen und Stellen nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 BayDSG auch zweckändernd weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
1.
zur weiteren medizinischen Versorgung des Patienten;
2.
zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes;
3.
zur Bedarfsplanung, Qualitätssicherung, Effizienzkontrolle, Verwaltungsinformation;
4.
zur Aus-, Fort- und Weiterbildung des eigenen Personals sowie desjenigen von Auftragsverarbeitern;
5.
zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu statistischen Zwecken sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse überwiegt oder es nicht zumutbar ist, eine Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen;
6.
zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit;
7.
zur Strafverfolgung dann, wenn der auf bestimmten Tatsachen beruhende Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten nach den §§ 145, 145d des Strafgesetzbuchs besteht oder
8.
im Übrigen in den Fällen, in denen ein Arzt sie weiterverarbeiten dürfte.
2Soweit die in Satz 1 aufgeführten Zwecke dadurch erfüllt werden können, sind die personenbezogenen Daten für die Weiterverarbeitung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. 3Sonstige Offenlegungsbefugnisse oder Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(3) 1Die Integrierte Leitstelle hat die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. 2Sie hat dem Zweckverband sowie dessen Aufsichtsbehörden auf Antrag Auskünfte auch personenbeziehbar zu erteilen und Leitstellendaten in auswertbarer Form herauszugeben, soweit diese von den genannten Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
(4) 1Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gelten in den Fällen dieses Artikels nicht. 2Die einschlägigen Informationen sind aber, soweit möglich, in allgemein und jedermann zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.
(5) 1Das Personal der Integrierten Leitstelle ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie ein Arzt. 2Diese Pflicht bezieht sich auf das, was ihm bei oder bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden ist.
(6) Die nach diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen zu Datenschutz, Dokumentations- und Schweigepflicht gelten entsprechend, soweit die Alarmierung der Feuerwehr ausnahmsweise noch von einer Feuerwehreinsatzzentrale nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 wahrgenommen wird.
Art. 10
Rechtsverordnungen, Zuständigkeiten und Befugnisse
(1) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung
1.
zur Wahrung eines landesweiten einheitlichen Leitstellenstandards und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und Vertretung der Integrierten Leitstellen Vorgaben für die Besetzung, Ausstattung, Organisation und den Betrieb Integrierter Leitstellen einschließlich der Datenversorgung des Einsatzleitsystems, des Betriebs von Alarmempfangseinrichtungen für Brandmeldeanlagen und der Anbindung von Kreiseinsatzzentralen machen;
2.
das Nähere über die Qualifikation, die Aus- und Fortbildung des Personals Integrierter Leitstellen einschließlich der Pflicht, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, regeln;
3.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Einzelheiten der Alarmierung oder Benachrichtigung durch die Integrierte Leitstelle näher regeln;
4.
den Nachweis der nach Art. 4 Abs. 2 erforderlichen Fachkunde regeln; hierzu gehören insbesondere Vorschriften darüber, welche Prüfungen der Betreiber einer Integrierten Leitstelle nachzuweisen hat und unter welchen Voraussetzungen von der Ablegung einer Prüfung befreit werden kann;
5.
das Nähere zu den Anforderungen der Sicherheit in der Informationstechnik und des Notfallmanagements beim Betrieb der Integrierten Leitstelle nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bayerischen Digitalgesetzes regeln;
6.
die Einzelheiten der Kostenverteilung nach Art. 6 regeln; hierzu gehören insbesondere
a)
die Festlegung von Kriterien und Vorgaben für die Aufteilung der Kosten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen und den Aufgabenträgern,
b)
Bestimmungen darüber, welche Kosten der Integrierten Leitstellen ansatzfähig im Sinn des Art. 32 Satz 2 BayRDG sind, sowie
c)
Vorschriften über das Verfahren zur Ermittlung, Feststellung und Verteilung der Kosten;
im Verfahren zum Erlass der Verordnung sollen die Kommunalen Spitzenverbände, die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften gehört werden;
7.
die Einzelheiten der Kostenerstattung nach Art. 7 einschließlich des Verfahrens zur Abführung von Einnahmen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 an den Freistaat Bayern regeln;
8.
die Einzelheiten der Dokumentation und ihrer Auswertung nach Art. 9 Abs. 3 regeln;
9.
die Beibehaltung der Rufnummer 19222 für den Krankentransport und die Nutzung weiterer Sonderrufnummern für besondere Hilfeleistungszwecke regeln;
10.
zugunsten von Feuerwehreinsatzzentralen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden und nicht zwischenzeitlich aufgelöst wurden, Ausnahmen von der in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 geregelten Zuständigkeit der Integrierten Leitstelle für die Alarmierung der Feuerwehr zulassen, wenn diese mit mindestens zwei Disponenten ständig besetzt und einsatzbereit sind und durch eine wissenschaftliche Untersuchung mit einer Untersuchungsdauer von mindestens einem Jahr der Nachweis erbracht wird, dass die Alarmierung durch die Feuerwehreinsatzzentrale ebenso sicher und schnell funktioniert wie die Alarmierung durch eine Integrierte Leitstelle;
11.
die Einzelheiten der Führung eines Behandlungskapazitätennachweises durch die Integrierten Leitstellen und der Mitwirkung der Krankenhäuser nach Art. 2 Abs. 3 regeln.
(2) 1Die Regierung von Schwaben ist zuständig für den Vollzug des Art. 7 Abs. 1 Satz 1. 2Sie ist weiter Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1.
(3) 1Die Regierungen können zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 2Abweichend davon treffen die Kreisverwaltungsbehörden die zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen.
Art. 11
Übergangsvorschrift
Auf Anträge in Erstattungs- oder Zuwendungsverfahren für die Ersterrichtung einer Integrierten Leitstelle, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt worden sind, findet Art. 7 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Art. 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz trat am 1. September 2002 in Kraft und wurde als § 1 des Gesetzes zur Einführung Integrierter Leitstellen vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318) verkündet.