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ILSG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 25.07.2002
Art. 6
Kostenverteilung, Kostentragung
1Die Kosten für die Ausstattung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle sowie für die Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf die durch die Integrierte Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst verteilt. 2Die Kostentragung für die den einzelnen Aufgabenbereichen zugeordneten Kosten richtet sich nach den für den Aufgabenbereich jeweils geltenden Vorschriften, soweit dieses Gesetz oder auf seiner Grundlage erlassene Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.