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BayHopfDV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 29.04.1997
§ 8
Zuständigkeiten und Beteiligung von Hopfenverbänden
(1) Für die Durchführung von Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen sind zuständig:
1.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die
a)
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen,
b)
Durchführung der Förderung von anerkannten Erzeugergemeinschaften,
2.
die Landesanstalt für Landwirtschaft für die
a)
Eintragung von Lieferverträgen (Ernteverträgen und anderen Verträgen),
b)
Durchführung von strukturellen Maßnahmen im Hopfensektor,
3.
die Kreisverwaltungsbehörden für die Zulassung von gemeindlichen und privaten Siegelhallen sowie von Bescheinigungslagern,
4.
die Gemeinden für die
a)
Durchführung des Zertifizierungsverfahrens sowie des Kontrollverfahrens für Hopfen und Hopfenerzeugnisse, die nicht der Zertifizierung unterliegen,
b)
amtliche Aufsicht in den Zertifizierungsstellen außerhalb der gemeindlichen Siegelhallen.
(2) 1Das Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung in Bayern e. V. kann von den Siegelgemeinden beauftragt werden, die amtliche Aufsicht über das Bescheinigungsverfahren zu führen, die Packstücke zu kennzeichnen und zu versiegeln und die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen. 2Geeignete Beschäftigte zugelassener Bescheinigungslager können mit der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten bei auf die erstmalige Zertifizierung folgenden Bescheinigungsverfahren beauftragt werden.
(3) Der Verband Deutscher Hopfenpflanzer e. V. wirkt am Bescheinigungsverfahren mit, indem er auf den vom Erzeuger zu unterzeichnenden Erklärungen, welche die Partie bis zur Erteilung der Bescheinigung begleiten, die Herkunft des Hopfens aus dem jeweiligen Erzeugerbetrieb sowie den Herkunftssiegelbezirk bestätigt.