Inhalt

BayHopfDV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 29.04.1997
§ 7
Bescheinigung
(1) 1Zusätzlich zu den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Zertifizierung von Hopfen, das Bescheinigungsverfahren und die Kontrolle von nicht der Zertifizierung unterliegenden Erzeugnissen vorgeschriebenen Inhalten muß in den Überschriften der Bescheinigung angegeben sein, ob es sich um deutschen Siegelhopfen, sonstigen Siegelhopfen, ein Erzeugnis aus deutschem Hopfen, ein sonstiges Hopfenerzeugnis oder ein Erzeugnis aus Drittlandshopfen handelt. 2Die Bescheinigungen für Hopfen müssen außerdem die Angabe enthalten, ob es sich um aufbereiteten oder nicht aufbereiteten Hopfen handelt. 3Der Herkunftssiegelbezirk ist anzugeben.
(2) 1Zur Siegelung der Bescheinigungen verwendet die amtliche Aufsicht in Gemeinden, denen das Recht zur Führung eines besonderen Hopfensiegels zusteht, dieses, oder das allgemeine Dienstsiegel. 2Entsprechendes gilt für die Siegelung von Kontrolldokumenten für nicht der Zertifizierung unterliegenden Hopfen.
(3) 1Für eine Mehrzahl von Einzelpackstücken kann eine gemeinsame Bescheinigung ausgestellt werden. 2Auf dieser Bescheinigung sind die Nummer und das Gewicht jedes Einzelpackstückes anzugeben.
(4) Geht eine Bescheinigung verloren oder wird ihr Inhalt unkenntlich, erhält die als Ersatz ausgestellte Bescheinigung eine neue Nummer, die unter Streichung der bisherigen Nummer auch auf der Umhüllung anzubringen ist.
(5) 1Über die ausgestellten Bescheinigungen wird von der amtlichen Aufsicht Buch geführt. 2Aus der Buchführung müssen Nummer und Ausstellungstag der Bescheinigung, Gewicht und Anzahl der Packstücke, Sorte und Erzeugungsort des Hopfens sowie die Nummer der Erzeugererklärung hervorgehen.