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Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG) Vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738) BayRS 300-15-1-J (Art. 1–30)
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–8)
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Zweiter Teil Hinterlegungsverhältnis (Art. 9–13)
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Dritter Teil Verwaltung des hinterlegten Gegenstands (Art. 14–17)
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Vierter Teil Herausgabe (Art. 18–23)
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Fünfter Teil Ausschluss der Herausgabe (Art. 24–26)
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Sechster Teil Privatrechtliche Hinterlegung (Art. 27–28)
Art. 27 Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten
Art. 28 Genehmigungspflicht
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Siebter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 29–30)
[Schlussformel]
Inhalt
BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
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Art. 28
Genehmigungspflicht
Auf Hinterlegungen bei Kreditinstituten findet Art. 22 entsprechende Anwendung.