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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 27
Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten
(1) 1 In den in Art. 22 genannten Fällen kann auch bei der Deutschen Bundesbank hinterlegt werden. 2Das gilt auch dann, wenn nach stiftungs- oder fideikommissrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei einer Justizbehörde zu hinterlegen ist.
(2) Das Staatsministerium kann weitere Kreditinstitute für die Hinterlegung in den Fällen des Abs. 1 durch Bekanntmachung bestimmen.