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HfPG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 27.10.1970
Art. 7
Verwaltungsdirektor, Verwaltungsdirektorin
(1) 1Dem Rektor oder der Rektorin steht bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Politik der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zur Seite. 2Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin leitet die Verwaltung der Hochschule für Politik und ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn der haushaltsrechtlichen Bestimmungen; soweit die Grundordnung keine andere Regelung trifft, ist er oder sie Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der im Dienst der Hochschule für Politik stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die keine wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sind. 3Als Beauftragter für den Haushalt ist er oder sie nicht an Weisungen des Rektors oder der Rektorin gebunden. 4Er oder sie ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) 1Die Bestellung zum Verwaltungsdirektor oder zur Verwaltungsdirektorin setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit insbesondere in Verwaltung, Wissenschaft oder Wirtschaft voraus. 2Besitzt er oder sie nicht die Befähigung zum Richteramt, ist zu seiner oder ihrer ständigen Vertretung eine Person zu bestellen, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(3) 1Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin wird auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin vom Hochschulbeirat im Einvernehmen mit dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität bestellt. 2War der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zunächst befristet beschäftigt, kann er oder sie auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin im Einvernehmen mit dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität nach näherer Maßgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen unbefristet bestellt werden. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.
(4) 1Im Einvernehmen mit dem Rektor oder der Rektorin und dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität kann der Hochschulbeirat zulassen, dass der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin gleichzeitig das Amt eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 bezeichneten Einrichtung ausübt. 2Soweit er oder sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Technischen Universität steht, ist er oder sie nach näherer Maßgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im notwendigen Umfang an die Technische Universität abzuordnen.