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HfPG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 27.10.1970
Art. 4
Rektor, Rektorin
(1) 1Der Rektor oder die Rektorin leitet die Hochschule für Politik und vertritt sie. 2Er oder sie führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Senats und des Hochschulbeirats; er oder sie ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der im Dienst der Hochschule für Politik stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 3In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft er oder sie, unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Organe, die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 4Er oder sie ist zu allen Sitzungen aller Gremien – auch denen er oder sie nicht angehört – unter Angabe der Tagesordnung einzuladen und hat das Recht, an jeder Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit jedes dieser Gremien zu unterrichten. 5Von allen Beschlüssen ist er oder sie unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 6Er oder sie ist berechtigt und verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. 7Weigern sich Organe, Gremien oder Mitglieder der Hochschule für Politik, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, ist er oder sie zur Vornahme der notwendigen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. 8Einmal jährlich erstattet er oder sie dem Hochschulbeirat einen Rechenschaftsbericht.
(2) 1Der Rektor oder die Rektorin wird auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität vom Hochschulbeirat in geheimer Wahl gewählt und vom Staatsminister oder von der Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst bestellt. 2Wählbar ist, wer hauptberuflich Professor oder Professorin (Art. 58 BayHIG) an einer Universität im Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes ist oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule innehat oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 3Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 4Der Rektor oder die Rektorin steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule für Politik; soweit er oder sie Professor oder Professorin an einer staatlichen Hochschule des Freistaates Bayern ist, wird er oder sie zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben an der Hochschule für Politik beurlaubt.
(3) 1Im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität kann der Hochschulbeirat zulassen, dass der Rektor oder die Rektorin gleichzeitig das Amt des hauptberuflich tätigen Dekans oder der hauptberuflich tätigen Dekanin der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 genannten Einrichtung wahrnimmt. 2Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BayHIG bleibt unberührt.
(4) Das Nähere, einschließlich der Zuständigkeiten des Rektors oder der Rektorin zur Erteilung von Weisungen, regelt die Grundordnung; sie kann auch eine abweichende, zwischen drei und sechs Jahren festzulegende Amtszeit vorsehen, die Zulässigkeit der Wiederwahl begrenzen und die Voraussetzungen bestimmen, unter denen eine Abwahl möglich ist.