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HeilBV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 17.12.1996
§ 7
Verfahren
1Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Regelungen. 2Jede Regelung ist durch die Kammer so ausführlich zu erläutern, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. 3Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Regelung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.