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BayHebBO
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 28.05.2013
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Bayerische Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
(Bayerische Hebammenberufsordnung – BayHebBO)
Vom 28. Mai 2013
(GVBl. S. 360)
BayRS 2124-1-2-G

Vollzitat nach RedR: Bayerische Hebammenberufsordnung (BayHebBO) vom 28. Mai 2013 (GVBl. S. 360, BayRS 2124-1-2-G), die durch Art. 32a Abs. 10 Gesetz vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Bayern ihren Beruf ausüben. 2Sie gilt mit Ausnahme von § 7 auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringer im Sinn des Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich in Bayern tätig sind.
§ 2
Aufgaben
(1) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und Rat zu geben. 2Dabei ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Kinder, auch in psychosozialer Hinsicht, zu fördern, zu schützen und zu erhalten. 3Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft gewissenhaft auszuüben, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten sowie sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung, insbesondere der Perinatalerhebung, zu beteiligen. 4Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über beabsichtigte Maßnahmen und deren Folgen aufzuklären. 5Die Aufklärung hat im persönlichen Gespräch zu erfolgen.
(2) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben das Recht der Frau auf freie Hebammen- und Entbindungspflegerwahl zu beachten. 2Außer im Notfall steht es der Hebamme und dem Entbindungspfleger frei, eine Betreuung abzulehnen.
(3) Im Rahmen dieser Aufgaben führen Hebammen und Entbindungspfleger insbesondere folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus:
1.
Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung,
2.
Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der regelgerecht verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Beobachtung des Verlaufs einer regelgerechten Schwangerschaft,
3.
Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung eines regelwidrigen oder pathologischen Schwangerschaftsverlaufs notwendig sind und die Aufklärung über diese Untersuchungen,
4.
Hilfestellung bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen, sowie Beratung über Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft,
5.
Vorbereitung auf die Geburt und auf die Elternschaft sowie Beratung in Fragen der Hygiene und der Ernährung,
6.
Betreuung der Gebärenden während der Geburt, Tot- oder Fehlgeburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter Mittel,
7.
Durchführung von Normalgeburten bei Schädellage einschließlich eines erforderlichen Dammschnitts sowie im Notfall Durchführung von Beckenendlagengeburten; Ausführung der Dammnaht, soweit die Hebamme oder der Entbindungspfleger diese nach einem Dammschnitt oder einem unkomplizierten Dammriss regelgerecht durchführen kann, ansonsten unter Aufsicht und Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes,
8.
Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes, beispielsweise die manuelle Ablösung der Plazenta einschließlich gegebenenfalls die manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter sowie die Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen,
9.
Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen im erforderlichen Umfang einschließlich Prophylaxe-Maßnahmen; hierzu gehören bei verantwortlicher Leitung der Geburt durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und der Krankenkassen in der Fassung vom 26. April 1976 (BAnz Beilage Nr. 28), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz 2011 S. 1013), auch Blutentnahmen, sowie die Aufklärung und die Durchführungsverantwortung bei Screening-Untersuchungen,
10.
Pflege der Wöchnerin, Überwachung ihres gesundheitlichen Zustands im erforderlichen Umfang sowie Beratung zur Pflege, Hygiene und Ernährung des Neugeborenen, insbesondere Stillberatung und Stillförderung sowie Hilfeleistung bei Beschwerden; die Hebamme oder der Entbindungspfleger weist auf ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf die Empfehlungen der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten Ständigen Impfkommission zu einem vollständigen, altersgemäßen Impfschutz hin,
11.
Anleitung und Beratung der Mutter zur Rückbildung der schwangerschaftsbedingten körperlichen Veränderungen sowie der Eltern zur Pflege, Hygiene und Ernährung von Mutter und Kind sowie zur Förderung der Eltern-Kind-Bindung,
12.
Durchführung der von einer Ärztin oder vom Arzt verordneten Behandlung,
13.
Anwendung komplementärmedizinischer Verfahren nach entsprechender Fortbildung im Rahmen des Berufsbildes,
14.
Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung und der gesetzlichen Vorschriften.
§ 3
Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit
(1) 1Hebammen und Entbindungspfleger leisten Hilfe bei allen regelgerechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts. 2Wird die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes von der Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin gewünscht, so haben Hebammen und Entbindungspfleger diesem Wunsch zu entsprechen. 3Das Behandeln regelwidriger Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
(2) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten und beim Auftreten von Regelwidrigkeiten die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen. 2Wird die notwendige Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes von der Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin abgelehnt, sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen wird oder eine Einweisung in eine Klinik erfolgt. 3Bleibt es bei der Ablehnung, soll dies schriftlich bestätigt werden.
(3) Übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung, so ist die Ärztin oder der Arzt gegenüber der Hebamme oder dem Entbindungspfleger weisungsbefugt.
(4) Verlangt die Ärztin oder der Arzt von der Hebamme oder dem Entbindungspfleger eine geburtshilfliche Handlung, die nach Meinung der Hebamme oder des Entbindungspflegers den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, muss die Ärztin oder der Arzt darauf hingewiesen und der Hinweis dokumentiert werden.
§ 4
Arzneimittel
(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden, insbesondere bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden und verabreichen:
1.
bei der Gefahr oder dem Auftreten bedrohlicher Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Wehenmittel oder Mutterkornpräparate zur Blutstillung,
2.
zur Überbrückung einer Notfallsituation bis zur Aufnahme in ein Krankenhaus wehenhemmende Mittel,
3.
im Fall des Nähens einer Geburtsverletzung ein Lokalanästhetikum.
(3) 1Arzneimittel sind vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt zu lagern. 2Die Qualität der Arzneimittel darf durch die Art und Weise der Lagerung nicht nachhaltig beeinflusst werden. 3Arzneimittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden. 4Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über die Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen sind zu beachten.
§ 5
Dokumentation
(1) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben über ihre berufliche Tätigkeit, insbesondere über die getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 3 bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und über die verabreichten Arzneimittel Aufzeichnungen zu führen. 2Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts sowie die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.
(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und insbesondere bei Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien durch besondere Vorkehrungen vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
§ 6
Schweigepflicht
(1) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs). 2Dies umfasst auch schriftliche Mitteilungen der Patienten, Aufzeichnungen der Hebammen und Entbindungspfleger über die Patienten sowie Untersuchungsbefunde der Hebammen und Entbindungspfleger. 3Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben, und mit Ausnahme des § 9 Abs. 3 Satz 2 auch gegenüber der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 4Den betreuten Frauen ist auf Verlangen Auskunft und Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder zur Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechts befugt oder verpflichtet sind.
(3) Von der Schweigepflicht unberührt bleiben sonstige Melde-, Anzeige- und Beratungspflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz, die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und die Pflichten nach § 9.
§ 7
Fortbildung
(1) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben sich beruflich fortzubilden. 2In einem Zeitraum von je drei Jahren sind mindestens 40 Fortbildungsstunden mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten neben dem Studium der Fachliteratur zu absolvieren. 3Davon sind je zehn Stunden in den drei Bereichen Schwangerschaft, Geburtshilfe einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe sowie Wochenbett und die übrigen zehn Stunden im Fach- und Methoden-Kompetenzbereich abzuleisten.
(2) Auf Verlangen müssen Hebammen und Entbindungspfleger eine entsprechende Fortbildung gegenüber der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in geeigneter Form nachweisen.
§ 8
Besondere Pflichten bei selbstständiger Tätigkeit
(1) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
1.
gemäß Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
2.
sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden,
3.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
4.
ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,
5.
nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
6.
dafür zu sorgen, dass ihnen jederzeit Nachrichten übermittelt oder hinterlassen werden können, und eine Vertretung zu gewährleisten, sofern sie nicht unmittelbar zu erreichen sind,
7.
dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen gemäß § 5 bei Praxisaufgabe ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
(2) Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.
§ 9
Aufsicht
(1) 1Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz aus. 2Auf Anforderung ist der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz eine Kopie der Aufzeichnungen nach § 5 in anonymisierter Form zu überlassen.
(2) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz auf deren Aufforderung anonymisiert Auskünfte für medizinialstatistische Zwecke zu erteilen.
(3) 1Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist. 2Sie haben in diesem Fall einer Ärztin oder einem Arzt der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblicke in die Aufzeichnungen nach § 5 zu gewähren.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2013 tritt die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO) vom 19. Mai 1988 (GVBl S. 132, BayRS 2124-1-2-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 1999 (GVBl S. 148), außer Kraft.
München, den 28. Mai 2013
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Dr. Marcel Huber, Staatsminister