Inhalt
    
    
        
          § 8
           Besondere Pflichten bei selbstständiger Tätigkeit 
          
         
        (1) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
        
          - 1.
 
          - 
            
gemäß Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden,
           
          
          - 3.
 
          - 
            
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
           
          
          - 4.
 
          - 
            
ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,
           
          
          - 5.
 
          - 
            
nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
           
          
          - 6.
 
          - 
            
dafür zu sorgen, dass ihnen jederzeit Nachrichten übermittelt oder hinterlassen werden können, und eine Vertretung zu gewährleisten, sofern sie nicht unmittelbar zu erreichen sind,
           
          
          - 7.
 
          - 
            
dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen gemäß § 5 bei Praxisaufgabe ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
           
          
        
        (2) Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.