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BayHebBO
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 28.05.2013
§ 8
Besondere Pflichten bei selbstständiger Tätigkeit
(1) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
1.
gemäß Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
2.
sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden,
3.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
4.
ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,
5.
nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
6.
dafür zu sorgen, dass ihnen jederzeit Nachrichten übermittelt oder hinterlassen werden können, und eine Vertretung zu gewährleisten, sofern sie nicht unmittelbar zu erreichen sind,
7.
dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen gemäß § 5 bei Praxisaufgabe ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
(2) Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.