Inhalt
§ 8
Besondere Pflichten bei selbstständiger Tätigkeit
(1) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,
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gemäß Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
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sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden,
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sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
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ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,
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nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
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dafür zu sorgen, dass ihnen jederzeit Nachrichten übermittelt oder hinterlassen werden können, und eine Vertretung zu gewährleisten, sofern sie nicht unmittelbar zu erreichen sind,
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dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen gemäß § 5 bei Praxisaufgabe ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
(2) Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.