Inhalt
(1) 1Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz aus. 2Auf Anforderung ist der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz eine Kopie der Aufzeichnungen nach § 5 in anonymisierter Form zu überlassen.
(2) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz auf deren Aufforderung anonymisiert Auskünfte für medizinialstatistische Zwecke zu erteilen.
(3) 1Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist. 2Sie haben in diesem Fall einer Ärztin oder einem Arzt der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblicke in die Aufzeichnungen nach § 5 zu gewähren.