Inhalt

BayHebBO
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 28.05.2013
§ 7
Fortbildung
(1) 1Hebammen und Entbindungspfleger haben sich beruflich fortzubilden. 2In einem Zeitraum von je drei Jahren sind mindestens 40 Fortbildungsstunden mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten neben dem Studium der Fachliteratur zu absolvieren. 3Davon sind je zehn Stunden in den drei Bereichen Schwangerschaft, Geburtshilfe einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe sowie Wochenbett und die übrigen zehn Stunden im Fach- und Methoden-Kompetenzbereich abzuleisten.
(2) Auf Verlangen müssen Hebammen und Entbindungspfleger eine entsprechende Fortbildung gegenüber der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in geeigneter Form nachweisen.