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HUnterrV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 29.08.1989
§ 9
Kostenerstattung an private Schulträger
1Der Freistaat Bayern kann privaten Schulen Zuwendungen zu den im Zusammenhang mit der Erteilung von Hausunterricht entstehenden Kosten in Höhe der für Mehrarbeit und nebenberuflichen Unterricht geltenden Vergütungssätze und in Höhe von 80 v. H. der für staatliche Bedienstete geltenden Fahrkostensätze gewähren, wenn der Hausunterricht nach § 7 Abs. 1 genehmigt wurde. 2Die Regierungen entscheiden über die Zuwendungen. 3Für Lehrkräfte, die von Schulträgern privater Förderschulen oder privater Schulen für Kranke zum Zweck der Erteilung des Hausunterrichts in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe beschäftigt werden, können die Schulträger abweichend von Satz 1 Personalkostenersatz entsprechend Art. 33 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes erhalten. 4Die Entscheidung obliegt den Regierungen; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.