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HUnterrV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 29.08.1989
§ 4
Zuständigkeit für die Erteilung des Hausunterrichts
(1) 1Für die Erteilung des Hausunterrichts sind grundsätzlich die Schulen zuständig, die die Berechtigten ohne ihre Krankheit besuchen würden (Stammschulen). 2Soll aus wichtigem Grund von der Zuständigkeit abgewichen werden oder kann eine Stammschule Hausunterricht nicht erteilen, bestimmen bei den Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten, bei den übrigen Schularten die Regierungen die zuständige Schule.
(2) Bei Hausunterricht im Krankenhaus oder vergleichbaren Einrichtungen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe bestimmt die nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zuständige Genehmigungsbehörde die Hausunterricht erteilende Schule.