Inhalt
§ 8
Lehrpersonalzuschüsse für kommunale Schulträger
1Der Freistaat Bayern gewährt den kommunalen Schulträgern Zuschüsse in Höhe von 60 v. H. der für Mehrarbeit und nebenberuflichen Unterricht geltenden Vergütungssätze, wenn der Hausunterricht nach § 7 Abs. 1 genehmigt wurde. 2Die Regierungen entscheiden über die Zuschüsse; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.