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BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 5
Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst
1Aufgaben, die für den Freistaat Bayern, für Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. 2Sie sollen nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen. 3Abweichend von Satz 2 können in Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten im Bereich des weiterbildenden Studiums und in berufsbegleitenden Studiengängen nach Art. 56 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes als Nebenamt übertragen werden, wenn die Lehr- und Unterrichtstätigkeit über die dem Beamten obliegende und in diesem Zusammenhang erbrachte Lehrverpflichtung hinausgeht und nicht zu einer Deputatsermäßigung Anlass gibt. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Fachhochschulen im Auftrag Dritter, wenn der Drittmittelgeber im Rahmen des Finanzierungsplans Mittel für die Gewährung einer Vergütung zur Verfügung stellt und der Beamte für die Durchführung dieses Vorhabens keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung erhält. 5Der Umfang der Tätigkeiten im Nebenamt nach Satz 3 darf zusammen mit sonstigen genehmigten Nebentätigkeiten, die in § 9 Abs. 1 Satz 1 geregelte zeitliche Grenze nicht überschreiten. 6Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Übertragung als Nebenamt auf beamtetes nichtwissenschaftliches Personal.