Inhalt

BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 29
Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 Nr. 2
Eine vor dem 1. Mai 2013 als allgemein erteilt geltende Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2013 geltenden Fassung bleibt für den fünfjährigen Erstgenehmigungs- oder vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Verlängerungszeitraum, längstens bis zur Beendigung der Nebentätigkeit unberührt.