Inhalt

BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für
1.
das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG) im Beamtenverhältnis an den staatlichen Hochschulen und an den Hochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayHSchPG,
2.
das im Beamtenverhältnis stehende Hochschulpersonal im Sinn von Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Satz 1 BayHSchPG, soweit nicht allgemein geltende dienstrechtliche Vorschriften entgegenstehen,
3.
Ruhestandsbeamte, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zum Personenkreis der Nr. 1 oder 2 gehörten, hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausübten.
2Auf beamtetes nichtwissenschaftliches Personal finden § 5 und auf entpflichtete Hochschullehrer der Erste, Dritte, Vierte und Fünfte Abschnitt Anwendung.