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BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 10
Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren
1Soll eine Nebentätigkeit eines Professors oder Juniorprofessors freiberuflich in einem Büro, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro ausgeübt werden, so soll die Genehmigung nur unter der weiteren Voraussetzung erteilt werden, daß
1.
eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,
2.
das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,
3.
die Nebentätigkeit in Form der Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt wird.
2Satz 1 gilt entsprechend für unternehmerische Nebentätigkeiten eines Professors oder Juniorprofessors.