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HNDV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.02.2005
§ 1
Zweck und Aufgabe des Hochwassernachrichtendienstes
(1) 1Der Hochwassernachrichtendienst dient der Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr bei in Hochwassernachrichtenplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) festgelegten Gewässern und Pegeln in Bayern. 2Der Hochwassernachrichtendienst umfasst
1.
das Sammeln von Niederschlags-, Wasserstandsdaten und von anderen Beobachtungswerten, mit denen Hochwassernachrichten erstellt werden können,
2.
das Auswerten dieser Daten,
3.
die Verbreitung von Hochwasserwarnungen und -nachrichten.
(2) 1Hochwasserwarnungen sollen die Betroffenen und die Einsatzkräfte frühzeitig vor Hochwassergefahren warnen. 2Sie werden nach Hochwassernachrichtenplänen an Meldestellen (§ 6) und Empfänger (§ 7) weitergegeben.
(3) 1Hochwassernachrichten einschließlich Hochwasservorhersagen sollen zeitnah über die Entwicklung der Wasserstände in den Flüssen informieren. 2Sie werden mittels geeigneter Informations- und Kommunikationstechniken den Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 3Bei Ausfall und Störung der Bereitstellung der Hochwassernachrichten werden sie nach den Hochwassernachrichtenplänen an die Meldestellen (§ 6) und Empfänger (§ 7) verbreitet.