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HNDV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.02.2005
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Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
(HNDV)
Vom 10. Januar 2005
(GVBl. S. 11)
BayRS 753-1-8-U

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst (HNDV) vom 10. Januar 2005 (GVBl. S. 11, BayRS 753-1-8-U), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 730) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 67 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 482), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 1
Zweck und Aufgabe des Hochwassernachrichtendienstes
(1) 1Der Hochwassernachrichtendienst dient der Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr bei in Hochwassernachrichtenplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) festgelegten Gewässern und Pegeln in Bayern. 2Der Hochwassernachrichtendienst umfasst
1.
das Sammeln von Niederschlags-, Wasserstandsdaten und von anderen Beobachtungswerten, mit denen Hochwassernachrichten erstellt werden können,
2.
das Auswerten dieser Daten,
3.
die Verbreitung von Hochwasserwarnungen und -nachrichten.
(2) 1Hochwasserwarnungen sollen die Betroffenen und die Einsatzkräfte frühzeitig vor Hochwassergefahren warnen. 2Sie werden nach Hochwassernachrichtenplänen an Meldestellen (§ 6) und Empfänger (§ 7) weitergegeben.
(3) 1Hochwassernachrichten einschließlich Hochwasservorhersagen sollen zeitnah über die Entwicklung der Wasserstände in den Flüssen informieren. 2Sie werden mittels geeigneter Informations- und Kommunikationstechniken den Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 3Bei Ausfall und Störung der Bereitstellung der Hochwassernachrichten werden sie nach den Hochwassernachrichtenplänen an die Meldestellen (§ 6) und Empfänger (§ 7) verbreitet.
§ 2
Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst
Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst ist, wer als eine der nachgenannten Stellen oder Personen in einem Hochwassernachrichtenplan aufgeführt ist:
1.
die Hochwassernachrichtenzentrale (§ 3),
2.
die Hochwasservorhersagezentralen (§ 4),
3.
die Hauptmeldestellen (§ 5),
4.
die Meldestellen (§ 6),
5.
die Empfänger (§ 7).
§ 3
Hochwassernachrichtenzentrale
Die Hochwassernachrichtenzentrale (Landesamt für Umwelt) leitet den Hochwassernachrichtendienst.
§ 4
Hochwasservorhersagezentralen
1Die Hochwasservorhersagezentralen erstellen und verbreiten Wasserstands- und Abflussvorhersagen für die überörtlich bedeutsamen Vorhersagepegel in ihrem Zuständigkeitsbereich. 2Hochwasservorhersagezentralen sind:
1.
für das Flussgebiet der Donau unterhalb der Lechmündung mit Ausnahme der Flussgebiete der Isar und des Inn die Hochwasservorhersagezentrale Donau,
2.
für das Flussgebiet des Inn die Hochwasservorhersagezentrale Inn,
3.
für das Flussgebiet der Donau bis zur Lechmündung mit den Flussgebieten der Iller und des Lech die Hochwasservorhersagezentrale Iller-Lech,
4.
für das Flussgebiet der Isar die Hochwasservorhersagezentrale Isar,
5.
für das Flussgebiet des Main die Hochwasservorhersagezentrale Main.
§ 5
Hauptmeldestellen
(1) Hauptmeldestellen sind die Wasserwirtschaftsämter.
(2) Die Hauptmeldestellen haben
1.
die Hochwassernachrichtenpläne für sich und die Beobachter der Pegel aufzustellen und fortzuführen; die Hochwassernachrichtenpläne für die übrigen Teilnehmer (§ 2) sind von ihnen im Benehmen mit den Meldestellen aufzustellen und fortzuführen,
2.
den Vollzug der von ihnen – auch für den Bereich anderer Hauptmeldestellen – herausgegebenen Hochwassernachrichtenpläne zu beaufsichtigen,
3.
die eingehenden Meldungen, sowie die verfügbaren Niederschlagsdaten und Abflussvorhersagen für Hochwasserwarnungen und -nachrichten (§ 1 Abs. 2 und 3) auszuwerten, Hochwasserwarnungen und Hochwassernachrichten zu erstellen und diese nach den Hochwassernachrichtenplänen zu verbreiten bzw. bereitzustellen.
§ 6
Meldestellen
(1) Meldestellen sind die Kreisverwaltungsbehörden; kreisangehörige Gemeinden können von den Landratsämtern zu Meldestellen nach den Hochwassernachrichtenplänen bestimmt werden, wenn dadurch Hochwasserwarnungen schneller und sicherer verbreitet werden können.
(2) Die Meldestellen haben eingegangene Hochwasserwarnungen nach den Hochwassernachrichtenplänen unverändert weiterzugeben.
§ 7
Empfänger
(1) 1Empfänger für Hochwasserwarnungen sind die Gemeinden. 2Unternehmer von besonders gefährdeten Anlagen können als Empfänger in Hochwassernachrichtenplänen aufgeführt werden, wenn an der Gefahrenabwehr ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Die am Hochwassernachrichtendienst teilnehmenden Gemeinden haben
1.
eingegangene Hochwasserwarnungen im betroffenen Gemeindegebiet, insbesondere an Besitzer von gefährdeten Gebäuden und Betreiber von gefährdeten Anlagen, unverzüglich bekannt zu geben,
2.
für die Bekanntgabe der Warnungen einen Meldeplan aufzustellen und fortzuführen und ihn dem Wasserwirtschaftsamt, kreisangehörige Gemeinden auch dem Landratsamt, zur Kenntnis zu geben.
§ 8
Verpflichtung Dritter zur Teilnahme am Hochwassernachrichtendienst
(1) 1Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in oder an Gewässern können durch die nach Art. 63 Abs. 1 BayWG zuständige Behörde verpflichtet werden, mit ihren Bediensteten und ihren dafür geeigneten Sachmitteln im Hochwassernachrichtendienst mitzuwirken. 2Ihre Verpflichtungen bestimmen sich, soweit im Verpflichtungsbescheid keine Regelungen getroffen wurden, nach § 9 und dem Hochwassernachrichtenplan.
(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen und Verpflichtungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Teilnahme am Hochwassernachrichtendienst bleiben davon unberührt.
§ 9
Gemeinsame Verpflichtungen der Teilnehmer
Die Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst (§ 2) haben
1.
insbesondere durch Bereitstellen geeigneten Personals und den Erlass von Betriebsvorschriften sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der Hochwassernachrichtendienst durchgeführt werden kann,
2.
andere Teilnehmer, die als Hauptmelde- und Meldestellen tätig sind, über Änderungen der Anschrift oder der Rufnummern der im örtlichen Hochwassernachrichtenplan angegebenen Fernmeldeanschlüsse unverzüglich zu unterrichten,
3.
andere Teilnehmer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere in Notfällen Nachrichtenverbindungen zur Verfügung zu stellen oder die Aufgaben anderer Teilnehmer ganz oder teilweise zu übernehmen,
4.
nach Anforderung der Hauptmeldestelle oder Meldestelle einzelne Nachrichten an andere Teilnehmer auf geeignete Weise weiterzuleiten, wenn die im Hochwassernachrichtenplan vorgesehenen Meldewege gestört sind,
5.
an Übungen teilzunehmen.
§ 10
Bekanntmachung
Amtliche Hochwasserwarnungen und -nachrichten (§ 1 Abs. 2 und 3) dürfen von Rundfunk, Presse oder Dritten nur mit Quellenangabe bekannt gegeben werden.
§ 11
Eissprengung
Unbeschadet anderer Vorschriften darf Eis nur gesprengt werden, wenn der Veranlasser das vorher der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt – an Bundeswasserstraßen auch dem Wasser- und Schifffahrtsamt – gemeldet hat.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 11 nicht nachkommt.
(2) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e und Nr. 7 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in einem vollziehbaren Bescheid nach § 8 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, sofern der Bescheid ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Januar 2005 tritt die Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst (HNDV) vom 23. Mai 1990 (GVBl S. 159, BayRS 753-1-8-UG) außer Kraft.
München, den 10. Januar 2005
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister