Inhalt
(1) Für die Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten gilt Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) 1Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychotherapeuten dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet psychotherapeutischer Tätigkeit (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. 2Mehrere Bezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
(3) 1Eine Bezeichnung nach Abs. 2 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. 2Über die Anerkennung entscheidet die Kammer. 3Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung. 4Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung von Art. 30 Abs. 2, 4 Satz 1 und Abs. 6 abweichende Bestimmungen treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. 5Art. 58 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 6Abgesehen von Satz 5 kann die Kammer bei der Einführung neuer Gebietsbezeichnungen abweichend von Art. 34 Abs. 1 für einen in der Weiterbildungsordnung zu bestimmenden Erprobungszeitraum Ausnahmen vorsehen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(4) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung teilweise in der Praxis des Weiterbildungsteilnehmers durchgeführt werden kann, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist und die Weiterbildung unter der verantwortlichen Leitung eines zur Weiterbildung befugten Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeuten durchgeführt wird.