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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 63
Delegiertenversammlung
(1) 1Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Delegierten. 2Diese werden unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über das Wahlverfahren.