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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 56
Delegiertenversammlung
1Die Delegiertenversammlung besteht aus 100 Delegierten. 2Diese werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Landesapothekerkammer in den Wahlbezirken, die den Regierungsbezirken entsprechen, unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 3In der von der Landesapothekerkammer zu erlassenden Wahlordnung, die die Einzelheiten des Verteilungs- und Wahlverfahrens regelt und die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.