Inhalt

HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 53
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die
1.
in Bayern als Apotheker tätig sind oder,
2.
ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.