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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 52
Berufsvertretung der Apotheker
(1) Die Berufsvertretung der Apotheker ist die Landesapothekerkammer.
(2) 1Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel. 3Sie hat ihren Sitz in München.