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Inhaltsverzeichnis
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Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G (Art. 1–105)
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Erster Teil Ärzte (Art. 1–41)
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Abschnitt I Organisation der Berufsvertretung (Art. 1–16)
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Abschnitt II Berufsausübung (Art. 17–20)
Art. 17 Allgemeine Berufspflichten
Art. 18 Besondere Berufspflichten
Art. 19 Inhalt der Berufsordnung
Art. 20 Erlass der Berufsordnung
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Abschnitt III Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin; Praktische Ärzte (Art. 21–26)
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Abschnitt IV Weiterbildung (Art. 27–36)
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Abschnitt V Berufsaufsicht (Art. 36a–41)
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Zweiter Teil Zahnärzte (Art. 42–46)
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Dritter Teil Tierärzte (Art. 47–51a)
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Vierter Teil Apotheker (Art. 52–59)
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Fünfter Teil Psychotherapeuten (Art. 60–65)
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Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit (Art. 66–102)
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Siebter Teil Schlussbestimmungen (Art. 103–105)
Inhalt
HKaG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.02.2002
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Art. 17
Allgemeine Berufspflichten
Die Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.